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Fink Software GmbH

Computer Software, Internetunternehmen, Zeitarbeitssoftware..., Individualsoftware, Individualprogrammierung, AÜG-Reform, Personaldienstleister
Adresse / Anfahrt
Stormarnstraße 4
22844 Norderstedt
2x Adresse:

Südportal 3
22848 Norderstedt


Am Sandthof 12
47574 Goch


Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 10 Mitarbeiter
Gründung 1985
Formell
5x HR-Bekanntmachungen:

2007-08-09:
Vorstand: Geschäftsführer:; 2. Vetter, Ralph, *14.06.1970, Hamburg; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen.

2009-01-22:
Sitz der Firma: Geschäftsanschrift:; Stormarnstr. 4, 22844 Norderstedt.

2018-02-06:
Vorstand: Geschäftsführer: 3. Mörke, Carl Philip Peter, *18.01.1981, Dassow; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen

2019-09-11:
Rechtsverhaeltnis: Die Verschmelzung ist mit der am 02.09.2019 erfolgten Eintragung (Amtsgericht Kleve, HRB 1341) in das Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen.

2019-09-11:
Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 21.06.2019 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Fink & Partner GmbH mit dem Sitz in Goch verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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