2017-08-09: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 02.08.2017. Geschäftsanschrift: Hegner-Schwestern-Weg 21, 79111 Freiburg im Breisgau. Gegenstand: Der Betrieb eines Baugeschäftes im Bereich des Gebäudehochbaus, der Erstellung von Wohn- und Geschäftsbauten, der Baubetreuung sowie des schlüsselfertigen Bauens und aller damit zusammenhängenden und verwandten Geschäftsbereiche wie z.B. Hochbau, Mauerwerk, Beton- und Stahlbetonarbeiten, Fertigteile und Fertigteilmontage, Estricharbeiten, Sanierungsarbeiten und Umbauarbeiten. Stammkapital: 51.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Fischer, Jörg, Freiburg im Breisgau, *10.06.1975, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Fischer, Jörg, Freiburg im Breisgau, *10.06.1975 als Inhaber der Firma "Fischer Bau e.K., Inhaber Jörg Fischer", Freiburg im Breisgau (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRA 705170) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 02.08.2017. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.