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Fischzucht Neumann GmbH

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Adresse / Anfahrt
Am Hexenberg 20
21647 Moisburg
3x Adresse:

Teichstraße 18c
21647 Moisburg


Soltauer Straße 13
21629 Neu Wulmstorf


Teichstraße 13a
21647 Moisburg


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HR-Bekanntmachungen:

2018-02-22:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsanschrift: Am Hexenberg 20, 21647 Moisburg. Gegenstand: 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Fischzucht sowie der Fischhandel und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, ausgenommen jedoch erlaubnispflichtige. 2. Der Gesellschaft ist jede Betätigung gestattet, die geeignet ist, mittelbar oder unmittelbar den Zweck des Unternehmens zu fördern. Sie kann Zweigniederlassungen errichten und andere branchengleiche oder brachenähnliche Unternehmen erwerben, pachten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen. 3. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Neumann, Marco, Moisburg, *10.04.1983, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Neumann Marco, Moisburg, *10.04.1983 unter der Firma Fischzucht Neumann e.K. in Moisburg betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 22.01.2018. Die Ausgliederung ist heute wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

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