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Fliesen Sass GmbH & Co. KG

Baugewerbe, Handel und Industrie, Fliesenserie..., BotaGreen®, Badezimmer Konfigurator, Kalmit, Terralis, Keramikplatten, Spachtelmassen, Infinity, PCI
Adresse / Anfahrt
Mercatorstraße 17
21502 Geesthacht
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 2 Mitarbeiter
Gründung 2001
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2020-08-25:
Name der Firma: Fliesen Sass GmbH & Co. KG; Sitz der Firma: Sitz/Niederlassung: Geesthacht; Geschäftsanschrift: Mercatorstraße 17, 21502 Geesthacht; Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie ihre jeweiligen Geschäftsführer dürfen Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Inhaber: Persönlich haftender Gesellschafter: 1. Fliesen Sass Verwaltungs GmbH, Geesthacht (Amtsgericht Lübeck, HRB 20185 HL); mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Kommanditgesellschaft; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch Ausgliederung des Betriebsteils "Handel und Verarbeitung von Fliesen, Naturstein, Sanitärausstattungen sowie ergänzender Artikel und Materialien im Sanierungsbereich und die Durchführung aller Service- und Reparaturarbeiten und ähnlicher Arbeiten" der Sass GmbH & Co. KG mit Sitz in Geesthacht (Amtsgericht Lübeck, HRA 364 GE) aufgrund des Ausgliederungsplans vom 10.07.2020 und des Zustimmungsbeschlusses vom selben Tag. Die Ausgliederung ist mit der gleichzeitigen Eintragung bei dem übertragenden Rechtsträger wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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