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Fliesenlegermeister Frank Pittner GmbH & Co. KG

XXL-Fliesen, Einzimmerapartment, Natursteinen und Platten..., Rahmen von Neubauprojekten
Adresse / Anfahrt
Meisenleite 8
97633 Sulzfeld
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2006-09-14:
Fliesenlegermeister Frank Pittner GmbH & Co. KG, Sulzfeld/Leinach (Meisenleite 8, 97633 Sulzfeld/Leinach, Betrieb eines Fliesenlegerfachbetriebes). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Frank Pittner Verwaltungs GmbH, Sulzfeld/Leinach (Schweinfurt HRB 5004), einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2006-09-14:
Fliesenlegermeister Frank Pittner GmbH & Co. KG, Sulzfeld/Leinach (Meisenleite 8, 97633 Sulzfeld/Leinach). Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß Ausgliederungsvertrag vom 30.08.2006 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 30.08.2006 und Beschluss der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom 30.08.2006 das Vermögens -mit Ausnahme des Grundbesitzes der Gemarkung Leinach FlurNr. 105 sowie zugehörigen Finanzierungsverbindlichkeiten- von der 'Frank Pittner e.K.' mit dem Sitz in Sulzfeld/Leinach (Amtsgericht Schweinfurt HRA 8595) übernommen. Die Ausgliederung wird wirksam mit der heutigen Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§125, 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.