2016-08-04: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 12.03.2016. Geschäftsanschrift: Bahnhofstraße 1, 66787 Wadgassen. Gegenstand: Event- und Veranstaltungsmanagement, Dienstleistungen im Bereich der Gastronomie. Stammkapital: 5.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Geschäftsführer: Corea, Florian, Wadgassen, *04.09.1989, mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2016-09-22: Änderung zur Geschäftsanschrift: Am Bahnhof 1, 66787 Wadgassen.
2020-06-30: Nicht mehr Geschäftsführer: Corea, Florian, Wadgassen, *04.09.1989. Bestellt als Geschäftsführer: Corea, Gerhard Heinrich, Wadgassen, *21.03.1959. Prokura erloschen: Corea, Chiara, Wadgassen, *19.05.1998.
2020-10-23: Nicht mehr Geschäftsführer: Corea, Gerhard Heinrich, Wadgassen, *21.03.1959. Bestellt als Geschäftsführer: Corea, Florian, Wadgassen, *04.09.1989. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 05.10.2020 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 05.10.2020 im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf ihren Alleingesellschafter, den unter der FloCevent, Inhaber Gerhard Corea e.K. (Amtsgericht Saarbrücken, HRA 12790) auftretenden Kaufmann Corea, Gerhard, übertragen. Der Rechtsträger ist erloschen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.