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Florian Berghammer GmbH

Einflussbereichs, Verweisquelle, Torsysteme..., Gebraucht-/Vorführmaschinen, Hofeinfahrtstore
Adresse / Anfahrt
Gewerbegebiet 17
83139 Söchtenau
Kontakt
9 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 9 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2015-07-30:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 09.07.2015. Geschäftsanschrift: Gewerbegebiet 17, 83139 Söchtenau. Gegenstand des Unternehmens: - der Handel, die Reparatur, die Wartung und die Vermietung von Land- und Baumaschinen sowie - der Handel, die Montage und die Reparatur und Wartung von Maschinen und Einrichtungen im Bereich der Hoftechnik (also Stall-, Melk- und Fütterungstechnik etc.) sowie von Torsystemen, - der Betrieb einer Schlosserei. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Geschäftsführer: Berghammer, Florian Wolfgang, Söchtenau, *08.12.1977, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft hat im Wege der Aufspaltung gemäß Spaltungsplan vom 09.07.2015 sowie Beschluss der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom gleichen Tage Teile des Vermögens (Teilbetrieb Landtechnik) der "Gebr. Berghammer GmbH" mit dem Sitz in Söchtenau (Amtsgericht Traunstein HRB 18429) übernommen. Die Aufspaltung wurde am 29.07.2015 im Register des übertragenden Rechtsträgers eingetragen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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