2005-03-09: Aktiengesellschaft. Satzung vom 09.12.2004. Gegenstand des Unternehmens: Vermittlung von Anteilen von in Deutschland zugelassenen Investmentgesellschaften sowie Abschluß von Franchise-Verträgen mit Personen, die Unternehmen mit gleichem Gegenstand betreiben. Grundkapital: 50.000,00 EUR. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Eßbaumer, Bernd, München, *16.10.1962, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Fonds-Shop Gesellschaft zur Vermittlung von Investmentanteilen mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 106443). Der Vorstand ist durch Satzung vom 09.12.2004 ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 07.03.2010 gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 25.000,00 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2004/I). Nicht eingetragen: Bekanntmachungsblatt ist der elektronische Bundesanzeiger.Das Grundkapital ist eingeteilt in 50.000 Stückaktien, die auf den Namen lauten .Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, je nach Bestimmung des Aufsichtsrats. Die Gesellschaft trägt die Kosten des Formwechsels bis zum Betrag von 5.000,- EUR. Die Gründer der Gesellschaft, die sämtliche Aktien übernommen haben, sind: Christine Mönch, München, John Schmitt, Puchheim, Erich Rogler, München. Den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft bilden Erich Rogler, Ingenieur, München, Heidelind Elfinger, Versicherungsmaklerin, Eresing, John Schmitt, Geschäftsführer, Puchheim, Jan Götze, Vertriebsleiter, München, Massimo di Santo, Kaufmann, München, Markus Ruf, Finanzmakler, Bad Mergentheim.Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.