2009-11-30: Der Verein (übertragender Rechtsträger) hat im Wege der Abspaltung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 23.06.2009 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 08.05.2009 und 24.06.2009 sämtliche gegenwärtige und künftige, bekannte und unbekannte Vermögensteile, die dem Forschungsbetrieb zuzuordnen sind, jeweils als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten auf den Verein "Fraunhofer -Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V.", München (Amtsgericht München VR 4461) übertragen (Abspaltung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.