2020-06-23: Gegenstand geändert, nun: Gemeinsame Berufsausübung als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte. Ausgenommen hiervon sind jedoch gesetzliche Abschlussprüfungen, die gemäß § 319 Abs. 1 HGB nur von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder von vereidigten Buchprüfern und Buchprüfungsgesellschaften durchgeführt werden dürfen, und sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen.