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Frank Schlüssel- und Sicherheitstechnik GmbH & Co. KG

Schließsysteme, Worum, Briefkastenanlagen..., Zutrittskontrolle, Rauchwarnmelder
Adresse / Anfahrt
Nürnberger Straße 60
91052 Erlangen
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2017-05-10:
(der Verkauf und der Einbau von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen auf den Gebieten der Schlüssel- und Sicherheitstechnik (z.B. Schließ- und Überwachungssysteme, Briefkastenanlagen und Einbruchschutz, Rauchmelder und Tresore).). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Nürnberger Straße 60, 91052 Erlangen. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Eingetreten: Persönlich haftender Gesellschafter: Frank Technik und Verwaltungs GmbH, Erlangen (Amtsgericht Fürth HRB 16116).

2017-09-15:
Firma geändert, nun: Frank Schlüssel- und Sicherheitstechnik GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungsvertrag vom 07.08.2017 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 07.08.2017 und Zustimmung des Inhabers vom 07.08.2017 das unter der Firma Frank Schlüssel- und Sicherheitstechnik GmbH & Co.KG mit Niederlassung in Erlangen betriebene Unternehmen von dem Einzelkaufmann / der Einzelkauffrau Frank, Jörg, Erlangen, *22.07.1969 übernommen. Die Ausgliederung wurde am 14.09.2017 im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers eingetragen (siehe Amtsgericht Fürth HRA 8070). Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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