2005-07-08: Die persönlich haftende Gesellschafterin Friedhelm Mies, Verwaltungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hachenburg, ist befugt im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.05.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.05.2005 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 23.05.2005 mit derBau Zentrum Höfer GmbH & Co.KG mit Sitz in Hachenburg (Amtsgericht Montabaur HRA 20007) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2005-07-18: Die persönlich haftende Gesellschafterin Friedhelm Mies, Verwaltungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hachenburg, ist befugt im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.05.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.05.2005 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 23.05.2005 mit derBau Zentrum Höfer GmbH & Co.KG mit Sitz in Hachenburg (Amtsgericht Montabaur HRA 20007) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.