2021-02-10: Firma:Friedrich W. Derkum Chemische Fabrik und Handelsgesellschaft mbH; Bremerhaven; Geschäftsanschrift: An der Packhalle IX/3, 27572 Bremerhaven; Gegenstand: Die Produktion und der Vertrieb und Großhandel, Im und Export von chemischen Wasch-, Reinigungs- und Pflegemitteln, Spezialreinigern für die Fischindustrie und andere Industriebereiche, Autopflegemittel und artverwandten Waren, Kosmetikerzeugnissen und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, insbesondere solcher Geschäfte, die bislang von der Friedrich-W. DERKUM Chemische Fabrik und Handelsgesellschaft in Bremerhaven betrieben wurden. Stammkapital: 25.000 EUR; Vertretungsregelung:Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden. Geschäftsführer: 1. Heyer, Ulf, *30.11.1965, Schwerin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 16.12.2020; Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Friedrich W. Derkum Chemische Fabrik und Handelsgesellschaft mbH & Co. KG mit Sitz in Bremerhaven (Amtsgericht Bremen, HRA 7082 BHV) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 16.12.2020. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.