2006-06-06: Die Gesellschafterversammlung vom 22.05.2006 hat die Änderung des § 9 Abs. 2 (Geschäftsjahr) der Satzung beschlossen.
2011-11-15: . Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Liquidatoren gemeinsam vertreten. Geändert, nun: Liquidator: Stempfle, Hermine, Rain, *30.07.1960. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
2012-05-02: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Bestellt: Geschäftsführer: Stempfle, Marc, Rain, *29.03.1985. Ausgeschieden: Liquidator: Stempfle, Hermine, Rain, *30.07.1960. Die Gesellschaft wird fortgesetzt.
2012-10-02: Die Gesellschafterversammlung vom 10.08.2012 mit Nachtrag vom 19.09.2012 hat die Satzung neu gefasst. Dabei wurde geändert: Firma, Gegenstand und Vertretungsregelung. Neue Firma: Fritz Höringer Kfz-Werkstätte GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Betrieb einer Kfz-Werkstätte. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vertretungsbefugnis geändert, nun: Geschäftsführer: Stempfle, Marc, Rain, *29.03.1985, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Fritz Höringer Kfz-Werkstätte UG (haftungsbeschränkt) mit dem Sitz in Rain (Amtsgericht Augsburg HRB 24192) als übertragender Rechtsträger ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 10.08.2012 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.