2016-08-23: Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Am Sinnberg 8, 97720 Nüdlingen. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Frey Verwaltung GmbH, Nüdlingen (Amtsgericht Schweinfurt HRB 7358).
2016-10-28: Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungsvertrag vom 25.08.2016 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.08.2016 und Ausgliederungserklärung des Geschäftsinhabers des übertragenden Rechtsträgers vom 25.08.2016 das Vermögen von Alexander Frey e.K. mit dem Sitz in Nüdlingen mit allen Aktiva und Passiva, mit Ausnahme der ausdrücklich im Ausgliederungsvertrag vom 25.08.2016 (URNr. 1895/2016 Notar Roßmann, Münnerstadt) bezeichneten Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten, übernommen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuches bekannt gemacht worden ist, hat der andere Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden.
2016-10-29: Die saalCom UG mit dem Sitz in Nüdlingen ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 25.08.2016 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.