2020-11-24: (Gegenstand des Unternehmens ist die Planung und Errichtung von technischen Gebäudeausrüstungen und allen damit verbundenen Geschäften. Die Gesellschaft ist berechtigt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen, den Geschäftsbetrieb auf verwandte Zweige jeder Art auszudehnen, überhaupt alle Maßnahmen zu ergreifen und alle Geschäfte zu unternehmen, die zur Errichtung und Fortführung des Gesellschaftszwecks unmittelbar oder mittelbar als dienlich erscheinen. Die Errichtung von Zweigniederlassungen ist zulässig.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Esch 3, 33824 Werther . Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Funke Verwaltungs GmbH, Werther (Amtsgericht Gütersloh HRB 12015), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2021-01-19: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 10.12.2020 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 10.12.2020 einen Unternehmensteil des von dem Einzelkaufmann Funke, Markus, Werther, geb. 11.05.1979, unter der Firma der Funke Elektrotechnik e.K. in Werther (Amtsgericht Gütersloh, HRA 7951) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung ist mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am heutigen Tage wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.