2008-06-26: Die Gesellschafterversammlung vom 19.05.2008 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz) und mit ihr die Änderung der Firma, eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes sowie beschlossen, das Stammkapital (DEM 50.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 25.564,59 um EUR 435,41 auf EUR 25.600,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 3 (Stammkapital, Stammeinlagen) zu ändern. Neue Firma: Funtime GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: der Handel sowie der Im- und Export mit Booten, Bootsmotoren und Bootsersatzteilen einschließlich aller Teile für die Sportschifffahrt. Neues Stammkapital: 25.600,00 EUR.
2020-02-11: Die Gesellschafterversammlung vom 28.08.2019 mit Änderungen vom 30.10.2019 sowie vom 06.12.2019 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital, Stammeinlagen) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 25.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Funtime Engines GmbH mit Sitz in Neuwied (Amtsgericht Montabaur, HRB 20167) beschlossen. Neues Stammkapital: 50.600,00 EUR. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.08.2019 mit Änderungen vom 30.10.2019 sowie vom 06.12.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 28.08.2019 mit Änderungen vom 30.10.2019 sowie 06.12.2019 und der Gesellschafterversammlungen der übertragenden Rechtsträger vom 28.08.2019 mit Änderungen vom 30.10.2019 sowie vom 06.12.2019 mit der Funtime Engines GmbH mit Sitz in Neuwied (Amtsgericht Montabaur, HRB 20167) und der rammtime GmbH mit Sitz in Neuwied (Amtsgericht Montabaur, HRB 23661) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.