2006-11-30: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Dr. Blum, Felix, Hamburg, *31.10.1971.
2007-07-20: Bestellt Geschäftsführer: Wolter, Arne, Hamburg, *20.11.1974, vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen. Ausgeschieden Geschäftsführer: Kruse, Tilmann, Hamburg, *20.03.1964.
2011-07-20: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.06.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 08.06.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 08.06.2011 mit der Fireball Internet GmbH mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRB 73358) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2012-09-14: Die Gesellschafterversammlung vom 05.09.2012 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 Abs. 1 (Firma), 3 und 4 beschlossen. Neue Firma: G+J Digital GmbH. Bestellt Geschäftsführer: Dr. Menden, Felix, Hamburg, *09.07.1973; Wüstmann, Axel, Hamburg, *08.02.1974, jeweils vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung. Ausgeschieden Geschäftsführer: Sugarman, Stanton A., Hamburg, *11.06.1968; Wolter, Arne, Hamburg, *20.11.1974.
2014-01-24: Die Gesellschafterversammlung vom 16.01.2014 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: G+J Digital Products GmbH.
2014-11-20: Richtig: Zwischen der Gesellschaft und der Gruner + Jahr Aktiengesellschaft & Co. Itzehoe (AG Itzehoe HRA 0150 - herrschendes Unternehmen) besteht der Gewinnabführungsvertrag vom 18. April 1997, dem die Gesellschafterversammlungen der beteiligten Gesellschaften am 18. April 1997 bzw. 10. Juli 1997 zugestimmt haben. Die in § 1 des Gewinnabführungsvertrages vom 13. März 1987 geregelte Beherrschung bleibt unberührt.
2014-11-20: Nach Sitzverlegung und Firmenänderung des herrschenden Unternehmens der Gruner + Jahr Aktiengesellschaft & Co., Itzehoe besteht der Beherrschungsvertrag vom 13.März 1987 und der Gewinnabführungsvertrag vom 18.04.1997 nunmehr mit der Gruner + Jahr AG & Co KG mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRA 102257). Der mit der Gruner + Jahr AG & Co KG mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRA 102257) am 18.04.1997 abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag ist durch Vertrag vom 07.10.2014 geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 13.11.2014 hat der Änderung zugestimmt.
2015-10-22: Prokura erloschen Dr. Blum, Felix, Hamburg, *31.10.1971. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Waschatz, Stefan, Hamburg, *18.03.1979.
2019-08-05: Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.07.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der G+J Medien GmbH mit Sitz in Hamburg verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers am 05.08.2019 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.