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G² Holding GmbH

Fensterbau, Grando, Ganzglassysteme..., Holz-Aluminium, Holz-Aluminium und Aluminium, Fensterspezialisten, Qualitätsfenster, Umweltschutzprogramm, Hebeschiebetüren, Bodenschwelle
Adresse / Anfahrt
Ebenäcker 2
94121 Salzweg
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
4x HR-Bekanntmachungen:

2005-05-03:
Bestellt Geschäftsführer: Groß, Johannes, Salzweg, *06.01.1981, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2013-03-21:
Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Ebenäcker 2, 94121 Salzweg.

2013-03-22:
Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Ebenäcker 2, 94121 Salzweg.

2020-12-30:
Die Gesellschafterversammlung vom 04.12.2020 hat die Änderung der §§ 1 , 2 (Gegenstand des Unternehmens), 4 (Stammkapital) und 6 (Geschäftsführung und Vertretung) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Firma geändert, nun: Neue Firma: G² Holding GmbH. Gegenstand geändert, nun: Neuer Unternehmensgegenstand: Halten und Verwalten von eigenem Vermögen, insbesondere von Grundbesitz und von Beteiligungen. Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungsvertrag vom 04.12.2020 mit Nachtrag vom 18.12.2020 sowie Beschlüssen ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung der übernehmenden Gesellschaft vom 22.12.2020 Teile des Vermögens (die im Ausgliederungsvertrag vom 04.12.2020 samt Nachtrag hierzu vom 18.12.2020 genannten Vermögensteile und Verbindlichkeiten = Unternehmensteil "Bauelementfertigung" laut Anlage IV)) auf die Groß Fenster + Türen GmbH mit dem Sitz in Salzweg (Amtsgericht Passau HRB 11231) übertragen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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