2013-08-19: Die Gesellschafterversammlung vom 02.08.2013 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in I. Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, II. Stammkapital, IV. Gesellschafterbeschlüsse und X. Bekanntmachungen der Gesellschaft beschlossen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 02.08.2013 ist das Stammkapital auf Euro umgestellt. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zunächst um 435,41 EUR durch Bareinzahlung erhöht und sodann zum Zwecke der Verschmelzung mit "Götz + Nies Optik GmbH", Balingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 411013) um 26.000,00 EUR auf insgesamt 52.000,00 EUR erhöht. Firma geändert; nun: Götz + Nies Optik GmbH. Neue Geschäftsanschrift: Schmidstraße 1, 72336 Balingen. Gegenstand geändert; nun: Der Einzelhandel mit Brillen, Kontaktlinsen und optischen Erzeugnissen, sowie die Durchführung von Reparaturen an diesen Artikeln sowie die Übernahme und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, insbesondere die Verwaltung einer Beteiligung an der Firma Götz + Nies GmbH & Co. KG mit Sitz in Balingen. Stammkapital nun: 52.000,00 EUR. Bestellt als Geschäftsführer: Nies, Roland, Balingen, *22.08.1963, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Nies, Bernhard, Uhrmacher- und Augenoptikermeister, Balingen. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 02.08.2013 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 02.08.2013 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Götz + Nies Optik GmbH", Balingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 411013) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.