2008-09-16: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.08.2008. Gegenstand des Unternehmens: Die elektronische Erfassung von Datensätzen und Kundendaten, die digitale Archivierung von Belegen im Kundenauftrag, sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Geiger, Günter, Buttenheim, *03.11.1957; Geiger, Helga, Buttenheim, *26.07.1959, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2008-12-12: Die Gesellschafterversammlung vom 25.08.2008 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR zur Durchführung der Aufnahme im Wege der Ausgliederung der Günter Geiger e.K. mit dem Sitz in Buttenheim und die Änderung des § 5 (Stammkapital) der Satzungbeschlossen. Geschäftsanschrift: Amselsteig 6, 96155 Buttenheim. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR.
2008-12-12: Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungsvertrag vom 25.08.2008 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.08.2008 und Ausgliederungserklärung der übertragenden Gesellschaft vom 25.08.2008 die Firma Günter Geiger e.K. mit dem Sitz in Buttenheim (Amtsgericht Bamberg HRA 10991) übernommen. Die Ausgliederung ist wirksam geworden mit der Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers (siehe Amtsgericht Bamberg HRA 10991). Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.