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GESIS - Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften e.V.

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68159 Mannheim


Kontakt
87 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 87 Mitarbeiter
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2007-05-21:
Mit dem Verein (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 03.11.2006 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 03.11.2006 und 11.01.2007 der Verein "Zentrum für Umfragen, Methoden und Analysen e.V.", Mannheim (Amtsgericht Mannheim VR 1090) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Mit dem Verein (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 03.11.2006 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 03.11.2006 und 11.01.2007 der Verein "Kölner Gesellschaft für Sozialforschung e.V. (KGS)", Köln (Amtsgericht Köln VR 9510) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Der Verein "Arbeitsgemeinschaft sozialwissenschaftlicher Institute e.V.", Köln (Amtsgericht Köln VR 4301) hat im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 03.11.2006 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 03.11.2006 und 15.12.2006 die unter § 2 des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 03.11.2006 bezeichneten Teile seines Vermögens auf den Verein (übernehmender Rechtsträger) ausgegliedert (Ausgliederung zur Aufnahme). Die Ausgliederung wird erst mit der Eintragung der Ausgliederung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2007-05-21:
Die Eintragung der Ausgliederung ist im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers "Arbeitsgemeinschaft sozialwissenschaftlicher Institute e.V.", Köln (Amtsgericht Köln VR 4301) am 26.04.2007 erfolgt. Gemäß § 130 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen.

2013-08-23:
27, 75015 Bretten).

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