2007-09-11: GESYS GmbH & Co. KG, Kißlegg (Robert-Bosch-Str. 42, 88353 Kißlegg, Entwicklung und der Vertrieb von Unternehmenssoftware, Software für Privatpersonen, Kommunikationssoftware, technischer Steuerungssoftware sowie geographischer Softwaresysteme. Weiterhin vertreibt das Unternehmen selbst entwickelte oder auch eingekaufte IT-Hardware-Komponenten. Im Bereich Services bietet die Unternehmung sämtliche Dienstleistungen an, die zur Inbetriebnahme der genannten Soft- oder Hardwaresysteme notwendig sind. Dies umfasst insbesondere Ingenieursleistungen von der Planung, Installation, Schulung und Inbetriebnahme der erwähnten Systeme. Ein weiterer Gegenstand der Unternehmung ist die wirtschaftliche Beratung des Kunden hinsichtlich Organisation, Rechnungswesen, Marketing und Vertrieb. Zusätzlich werden sämtliche Leistungen (keine Steuer- oder Rechtsberatung) angeboten, welche notwendig sind, um Unternehmungen aus Problemsituationen herauszuführen.). Kommanditgesellschaft. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweiligen Organe sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: GESYS Verwaltungs GmbH, Kißlegg (Amtsgericht Ulm HRB 721250). Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "GESYS GmbH", Kißlegg (Amtsgericht Ulm HRB 620814) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.