2017-01-13: Nicht mehr Geschäftsführer: Pflaum, Andreas, Transportunternehmer, Rödersheim. Bestellt als Geschäftsführer: Geurts, Stephan Joseph A., Heusden-Zolder / Belgien, *18.06.1949, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2017-05-19: Die Gesellschafterversammlung vom 02.05.2017 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Dabei wurden geändert: Firma und Gegenstand des Unternehmens. Neue Firma: GG Umzüge GmbH. Änderung der Geschäftsanschrift: Südring 4, 54634 Bitburg. Neuer Unternehmensgegenstand: Die Beförderung von Umzugsgut mit einem Kraftfahrzeug für andere national und international gemäß den europarechtlichen und deutschen Bestimmungen, die Verpackung, Verladung, Lagerverwaltung der Umzugsgüter und anderer Güter sowie die Organisation von Umzügen und Transporten. Bestellt als Geschäftsführer: Rienecker, Manfred, Bitburg-Stahl, *01.03.1959, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Geurts, Stephan Joseph A., Heusden-Zolder / Belgien, *18.06.1949.
2017-09-01: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.07.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 26.07.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 26.07.2017 mit der NOREK Relogistic GmbH mit Sitz in Bitburg verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.