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GHM Messtechnik GmbH

Mess- und Regeltechnik
Adresse / Anfahrt
Hans-Sachs-Straße 26
93128 Regenstauf
Kontakt
40 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 55 Mitarbeiter
Gründung 2009
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2011-09-01:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.05.2006. Die Gesellschafterversammlung vom 10.05.2011 hat die Änderung der §§ 1 (Firma, bisher 'Werner Heinrich Beteiligungsgesellschaft mbH', und Sitz, bisher Owingen, Amtsgericht Freiburg i.Br. HRB 700122 ) sowie 2 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung beschlossen. Geschäftsanschrift: Hans-Sachs-Straße 26, 93128 Regenstauf. Gegenstand des Unternehmens: Vertrieb von mess- und regeltechnischen Komponenten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Heinrich, Werner, Überlingen, *01.04.1954. Bestellt: Geschäftsführer: Oehler, Günther, Stockach, *17.09.1961, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2013-07-25:
Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 02.07.2013 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der GHM Beteiligungs GmbH mit dem Sitz in Regenstauf (Amtsgericht Regensburg HRB 10993) verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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