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GOETZE BRUNOW Steuerberatungsgesellschaft PartG

Steuerberater, Vertrauenssache, Mandantenservice..., Weiterentwickeln, Kanzleigeschichte, Büromanagement Teamassistenz, Grundvoraussetzung, Finanzbuchführung, Buchprüfer, Kanzleiphilosophie, Lohnsteuer
Adresse / Anfahrt
Rosa-Luxemburg-Straße 2
14712 Rathenow
1x Adresse:

Silostraße 8-10
14770 Brandenburg an der Havel


Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2013-08-01:
Gegenstand: Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG; Vertretungsregelung: Jeder Partner, der Steuerberater ist, ist zur alleinigen Vertretung der Partnerschaft berechtigt. Partner, die nicht Steuerberater sind, dürfen die Partnerschaft gemeinsam mit einem Partner, der Steuerberater ist, vertreten. Partner: 1. Brunow, Thomas, *22.10.1982, Rathenow, Steuerberater; Partner: 2. Goetze, Matthias, *01.05.1969, Rathenow, Steuerberater; Rechtsform: Partnerschaft

2015-05-19:
Rechtsverhaeltnis: Die Partnerschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 09.01.2015 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Goetze & Brunow Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in Brandenburg an der Havel (Amtsgericht Potsdam, PR 104 P) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Der Name ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird

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