2007-11-08: Gegenstand: Die Herstellung und der Vertrieb von Bildern, Rahmen, Galerie und Kunsthandel. Kapital: 25.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Taubert, Marid, *04.09.1964, Husum; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; Geschäftsführer: 2. Tobien, Joachim, *17.10.1949, Husum; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten. Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 29.07.1999 zuletzt geändert durch Beschluss vom 25.02.2000 Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.08.2007 ist der Sitz der Gesellschaft von Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 75638) nach Husum verlegt und der Gesellschaftsvertrag in § 1 Nr. 1 und 2 (Firma und Sitz) geändert worden. Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 28.08.2007 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die HUSUMER KUNSTWERKSTÄTTEN GALERIE TOBIEN GmbH mit Sitz in Husum (Amtsgericht Flensburg HRB 878 HU) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Bemerkung: Tag der ersten Eintragung: 09.09.1999. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..