2017-12-14: Der mit der Energieversorgung Mittelrhein AG mit Sitz Koblenz (Amtsgericht Koblenz, HRB 17) -vormals Energieversorgung Mittelrhein GmbH- am 29.11.2004 abgeschlossene Ergebnisabführungsvertrag ist durch Vertrag vom 12.12.2017 geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 12.12.2017 hat der Änderung zugestimmt.
2018-02-02: Bestellt als Geschäftsführer: Schneider, Jörg, Kobern-Gondorf, *29.06.1968. Nicht mehr Geschäftsführer: Thewalt, Gerd, Dipl. Betriebswirt , Weitersburg, *29.05.1954.
2019-01-14: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Schymonski, Julia, Hillscheid, *17.06.1989. Prokura erloschen: Schmuck, Norbert, Hartenfels, *13.09.1956.
2019-07-23: Die Gesellschaft hat eine geänderte Liste der Aufsichtsratsmitglieder zum Handelsregister Montabaur eingereicht.
2019-10-01: Personenbezogene Daten geändert, nun: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Stiller, Julia, geb. Schymonski, Hillscheid, *17.06.1989.
2021-11-25: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 17.12.2020 mit Änderungen vom 02.08.2021, 09.08.2021, 13.08.2021, 28.09.2021 und 04.11.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.09.2020 und der Hauptversammlung der Energieversorgung Mittelrhein AG mit Sitz in Koblenz vom 24.09.2020 einen Teil ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die Energieversorgung Mittelrhein AG mit Sitz in Koblenz (Amtsgericht Koblenz, HRB 17) als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.