2014-05-09: (Die Errichtung, die Instandhaltung, der Betrieb und die Verpachtung von Versorgungsnetzen für Strom und Gas, die Erzeugung von Energie, insbesondere auf regenerativer Basis, die Beschaffung und der Vertrieb von elektrischer Energie und Gas, die Entwicklung und der Vertrieb von Energieeffizienz-Produkten und Dienstleistungen, die Erbringung von Telekommunikationsleistungen, die Wasserversorgung und die Straßenbeleuchtung sowie die damit in Zusammenhang stehenden Werk- und Dienstleistungen). Kommanditgesellschaft. Der Sitz ist von Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRA 729723) nach Allensbach verlegt. Bisher: "Netzgesellschaft Bodanrück GmbH & Co. KG"; nun: Gemeindewerke Bodanrück GmbH & Co. KG. Geschäftsanschrift: Rathausplatz 1, 78476 Allensbach . Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Gemeindewerke Bodanrück Verwaltungs-GmbH, Allensbach (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 711393).
2015-05-22: Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 15.05.2015 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Gemeindewerk Allensbach, Bodman-Ludwigshafen, Reichenau GmbH", Allensbach (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 705453) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.