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Gemeindewerke Eppelborn GmbH & Co. KG

Beteiligungsgesellschaft, Saarländer, Borlabs..., AFZE, AWZE, Neukundenanmeldung
Adresse / Anfahrt
Rathausstraße 27
66571 Eppelborn
Kontakt
17 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 17 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2008-04-09:
Gemeindewerke Eppelborn GmbH & Co. KG, Eppelborn (Rathaus 0, 66571 Eppelborn, Zweck der Gesellschaft ist -die Wasser- und Energieversorgung insbesondere auf dem Gebiet der Gemeinde Eppelborn, -das Halten von Geschäftsanteilen, Mitgliedschaftsrechten und RWE-Aktien, die mit der Tätigkeit der Gesellschaft in Zusammenhang stehen, -das Erbringen kaufmännischer und technischer Dienstleistungen einschließlich Facility-Management für die Gemeinde oder für Unternehmen oder Zweckverbände mit unmittelbarer oder mittelbarer gemeindlicher Beteiligung, - das Management von Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr für die Gemeinde, - die Gewerbe- und Wohnflächenerschließung und -vermarktung, - das Gewerbe- und Wohnflächenmanagement.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftende Gesellschafterin: Gemeindewerke Eppelborn Geschäftsführungsgesellschaft mbH, Eppelborn (Amtsgericht Saarbrücken HRB 16921). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Gemeindewerke Eppelborn Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GWE-GmbH), Eppelborn (Amtsgericht Saarbrücken HRB 12845) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 04.01.2008. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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