2019-08-27: Anstalt des öffentlichen Rechts. Gegenstand des Unternehmens: Dem Kommunalunternehmen werden nach Art. 89 Abs. 2 5 1 GO folgende Aufgaben übertragen: a) die Versorgung mit Strom und Gas im Rahmen von Art. 87 Abs. 2 GO, b) die Versorgung des Gemeindegebiets mit Fernwärme, c) die Versorgung des Gemeindegebiets mit Wasser und Breitband, soweit für die Versorgung mit Wasser keine Mitgliedschaft des Marktes Wendelstein in einem Zweckverband besteht, d) die Erhebung der Benutzungsgebühren für die Entwässerungseinrichtungen des Marktes Wendelstein und die Straßenreinigungsanstalt des Marktes Wendelstein, insbesondere Erlass und Vollzug von Abgabenbescheiden. Darüber hinaus ist das Halten und Verwalten von Beteiligungen Aufgabe des Kommunalunternehmens. Hierzu gehört im Rahmen des Gesetzes auch die Errichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben des Kommunalunternehmens fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Zur Förderung seiner Aufgaben kann sich das Kommunalunternehmen gem. Art. 89 Abs. 1 Satz 2 GO an anderen Unternehmen beteiligten, wenn das dem Unternehmenszweck dient. Dabei ist sicherzustellen, dass die für eine Beteiligung des Marktes geltenden Bestimmungen des Art. 87 Abs. 1 i.V. mit Abs. 3 GO entsprechend angewendet werden und die Haftung des Kommunalunternehmens analog Art. 92 Abs. 1 Nr. 3 GO auf einen der Leistungsfähigkeit des Unternehmens angemessenen Betrag begrenzt wird. Der Vorstand besteht aus einem Mitglied. Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach außen. Vorstand: Wild, Herbert, Feucht, *29.11.1956. Einzelprokura: Wieser, Ulrike, Wendelstein, *26.11.1990; Ziegler, Bernd, Schwabach, *07.07.1960. Entstanden durch Umwandlung des Eigenbetriebes der Gemeindewerke Wendelstein, mit dem Sitz in Wendelstein (Amtsgericht Amtsgericht Nürnberg HRA 12090) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach Art. 89 GO. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.