2010-06-28: Gegenstand: (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. (2) Die SCHÖNERE ZUKUNFT eG will an der Gestaltung einer gordneten Umwelt und Sicherung mitmenschlicher Beziehungen im Sinne einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken. In Übereinstimmung mit den Bemühungen der christlichen Kirche will die SCHÖNERE ZUKUNFT eG einen Beitrag zum sozialen Ausgleich unserer Gesellschaft leisten. (3) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilien-Wirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen. Nachschusspflicht: Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist auf die Haftsumme beschränkt. Die Haftsumme beträgt 160,00 EUR. Bei einer Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme nicht ein. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Genossenschaft gemeinschaftlich.; Die Satzung ist am 15.06.2009 geändert und neu gefasst. Dabei wurde geändert: Nachschusspflicht, Vorstand und Gegenstand..
2018-11-30: Gegenstand: (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. (2) Die SCHÖNERE ZUKUNFT eG will an der Gestaltung einer geordneten Umwelt und Sicherung mitmenschlicher Beziehungen im Sinne einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken. In Übereinstimmung mit den Bemühungen der christlichen Kirche will die SCHÖNERE ZUKUNFT eG einen Beitrag zum sozialen Ausgleich unserer Gesellschaft leisten. (3) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. (4) Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen. (5) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen. Die Satzung ist am 12.06.2018 insgesamt neugefasst, insbesondere geändert in den §§ 2 (Zweck und Gegenstand der Genossenschaft) und 19 (Ausschluss der Nachschusspflicht).