2008-10-20: Gemeinsame Elterninitiative Plötzlicher Säuglingstod (GEPS), Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland e.V., Koblenz (Koblenz). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.03.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 08.03.2008 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 30.09.2007 mit dem Verein "Gemeinsame Elterninitiative Plötzlicher Säuglingstod (GEPS) Baden-Württemberg e. V." mit Sitz in Stuttgart (AG Stuttgart (VR 4739) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.