2014-04-14: .Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 31.03.2014. Geschäftsanschrift: Obere Bachstraße 21, 08209 Auerbach/Vogtl . Gegenstand des Unternehmens: Planung und Überwachung von Infrastrukturanlagen aller Art einschließlich Projektleitung und Beratung; Vermessungsleistungen jeglicher Art einschließlich Bauausführungsvermessung und der damit verbundenen Abrechnungen; Geodaten-Management und Geoinformations-Anwendungen; Photogrammmetrie und Auswertung von Befliegungen sowie Fassadenaufnahmen; Durchführung von Auftragsarbeiten für artverwandte Firmen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Münch, Klaus Hubert, Treis-Karden, *05.11.1966, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2014-05-06: .Berichtigung zur Geschäftsanschrift: Obere Bahnhofstraße 21, 08209 Auerbach/Vogtl.
2018-08-01: Änderung der Geschäftsanschrift: Reumtengrüner Straße 42, 08209 Auerbach/Vogtl.
2021-05-28: Die TORNOW Vermessung GmbH mit dem Sitz in Potsdam ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 06.05.2021 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.