2015-06-06: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 2.4.2015. Geschäftsanschrift: Dingolshäuser Str. 5, 97447 Gerolzhofen. Gegenstand des Unternehmens: Die Gesellschaft setzt sich das Ziel, eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölke-rung mit einem medizinisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Krankenhaus zu gewährleisten. Die Gesellschaft erfüllt den im Krankenhausplan des Freistaates Bayern festgelegten Versorgungsauftrag. (2) Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb des Gerolzhofener Krankenhauses und weiterer Betriebsstätten im Rahmen des Art. 75 und 80 LkrO. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt: Geschäftsführer: Schirmer, Wolfgang, Euerbach, Gt. Obbach, *01.04.1962.
2015-08-11: Die GEOMED-KLINIK Krankenhaus Gerolzhofen gemeinnützige Betriebs-GmbH mit dem Sitz in Gerolzhofen ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 24.07.2015 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2015-09-02: Die GEOMED-KLINIK Krankenhaus Gerolzhofen Service-GmbH mit dem Sitz in Gerolzhofen ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 18.8.2015 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.