2009-08-27: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.12.1993. Die Gesellschafterversammlung vom 02.07.2009 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. (2) und mit ihr die Sitzverlegung von Schipkau (bisher Amtsgericht Cottbus, HRB 3095) nach Leverkusen beschlossen. Geschäftsanschrift: Werner-Heisenberg-Straße 20, 51381 Leverkusen. Gegenstand: der Betrieb eines Ingenieurbüros für Bodenuntersuchungen bzw. Altlasten, Ingenieurgeologie (Baugrunduntersuchungen) sowie die Vorbereitung und Begleitung von Genehmigungsverfahren im Umweltrecht, ferner die Beratung auf dem Gebiet des Umweltmanagements. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Nicht mehr Geschäftsführer: Förster, Mike, Massen-Niederlausitz, *02.06.1965. Bestellt als Geschäftsführer: Lotze, Petra, Leverkusen, *10.10.1966, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2011-07-22: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 15.07.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 15.07.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 15.07.2011 mit der IGS Ingenieurbüro für geotechnische Sanierungsplanungen GmbH mit Sitz in Leverkusen (Amtsgericht Köln, HRB 49488) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.