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Geoservice Wasser und Grund GmbH

Baustoffprüfung, Brunnenservice, Baugrunderkundung..., Datenzugriffe, Geoservicedienstleister, UMWELTFRAGEN, Konfigurationsmöglichkeiten, Verarbeitungszwecken, GEOTECHNIK, Voreinstellungen
Adresse / Anfahrt
Vorholzstraße 25a
76137 Karlsruhe
1x Adresse:

Landsberger Straße 218
12623 Berlin


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3 Ansprechpartner/Personen
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mind. 3 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2021-12-07:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.07.2021 und vom 28.10.2021. Geschäftsanschrift: Vorholzstraße 25A, 76137 Karlsruhe. Gegenstand: Die Durchführung von Baugrunduntersuchung, Wasserprobeentnahmen sowie die Beprobung von Abfällen, bodenmechanische Labortätigkeiten, Brunnenbau und -wartung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Körting, Matthias, Karlsruhe, *18.04.1983, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Körting, Matthias, Karlsruhe, *18.04.1983 als Inhaber der Firma "Baugrund Direkt Matthias Körting e.K.", Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRA 709193) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 29.07.2021 und 28.10.2021. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.