2014-03-20: (Betrieb eines land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmens). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Fasanenweg 20, 49661 Cloppenburg. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt stets einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter und seine jeweiligen Geschäftsführer sind für Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Persönlich haftender Gesellschafter: Gerhard Ostendorf Verwaltungs-GmbH, Cloppenburg (Amtsgericht Oldenburg HRB 208548), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2014-11-10: Firma geändert, nun: Neue Firma: Gerhard Ostendorf GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 25.08.2014 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammmlung vom 25.08.2014 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Thomas Ostendorf, geb. am 13.04.1965, Cloppenburg unter der Firma Gerhard Ostendorf, Inh. Thomas Ostendorf e.K. in Cloppenburg (Amtsgericht Oldenburg HRA 204032) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
2014-11-10: Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 10.11.2014 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.