2020-11-06: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.09.2020. Geschäftsanschrift: Hattinger Straße 85, 44789 Bochum. Gegenstand: Der Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung und Planung von Garten- und Landschaftsbauarbeiten sowie die Planung, Ausführung und Pflege von Außenanlagen im privaten, gewerblichen und öffentlichen Bereich. Die Gesellschaft kann gleichartige oder ähnliche Unternehmungen gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen und auch in solchen Unternehmungen die persönliche Haftung übernehmen; sie kann Zweigniederlassungen errichten und im übrigen Geschäfte betreiben, die geeignet sind, die Gesellschaft zu fördern. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Pöhler, Gerhard, Bochum, *28.10.1959, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung von Vermögensteilen der Gerhard Pöhler Garten- und Landschaftsbau e.K. mit Sitz in Bochum (Amtsgericht Bochum, HRA 7619 ) nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 22.09.2020 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 22.09.2020. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.