2009-04-03: Geschäftsanschrift: Jeversche Straße 10, 26434 Wangerland-Hohenkirchen.
2010-01-12: Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Göken, Anke, Wangerland, *09.06.1960.
2012-02-17: Firma geändert. Neue Firma: Gerhard Rieken KG. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Gerhard Rieken GmbH, Wangerland (Amtsgericht Oldenburg HRB 131119). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.12.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.12.2011 mit Berichtigung vom 09.02.2012 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 27.12.2011 mit der Gerhard Rieken GmbH mit Sitz in Wangerland (Amtsgericht Oldenburg, HRB 131119) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
2012-02-17: Firma geändert. Neue Firma: Gerhard Rieken KG. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Gerhard Rieken GmbH, Wangerland (Amtsgericht Oldenburg HRB 131119). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.12.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.12.2011 mit Berichtigung vom 09.02.2012 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 27.12.2011 mit der Gerhard Rieken GmbH mit Sitz in Wangerland (Amtsgericht Oldenburg, HRB 131119) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.