2007-11-26: Aktiengesellschaft. Satzung vom 09.11.2007. Gegenstand: der Betrieb (direkt oder indirekt) von Einrichtungen des Gesundheitswesens auf den diversen Fachgebieten der Medizin, sowohl als Versorgungseinrichtung als auch als Stätte der Aus- und Weiterbildung, insbesondere der Betrieb der Luisenklinik in Bad Dürrheim, einer Fachklinik für psychische und psychosomatische Erkrankungen und Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität Heidelberg. Daneben können auch Dienstleistungen für Unternehmen oder Einrichtungen des Gesundheitswesens erbracht werden. Grundkapital: 260.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen. Die Vertretungsbefugnis kann im Einzelfall abweichend geregelt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Vorsitzender: Wahl, Sven, Konstanz, *19.06.1975, einzelvertretungsberechtigt. Vorstand: Wahl, Nico, Konstanz, *18.11.1981, vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Einzelprokura: Wahl, Karin Ingrid, geb. Tröndle, Konstanz, *31.03.1949. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Gesellschaft für Verhaltensmedizin und Gesundheitsforschung mbH", Bad Dürrheim (Amtsgericht Freiburg i.Br. HRB 601579) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2008-07-07: Die Gesellschaft hat am 27.06.2008 die Liste über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zum Handelsregister eingereicht.
2009-07-27: Die Hauptversammlung vom 17.07.2009 hat die Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital) beschlossen. Das Grundkapital ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom gleichen Tag um 740.000,00 EUR auf 1.000.000,00 EUR aus Gesellschaftsmitteln erhöht.
2011-07-11: Bestellt als Vorstand: Wahl, Pablo, Konstanz, *27.11.1983, vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
2016-05-19: Vertretungsbefugnis geändert bei Vorstand: Wahl, Nico, Konstanz, *18.11.1981; Wahl, Pablo, Konstanz, *27.11.1983, jeweils einzelvertretungsberechtigt. Prokura erloschen: Wahl, Karin Ingrid, geb. Tröndle, Konstanz, *31.03.1949.
2021-07-15: Ergänzung von Amts wegen zur Geschäftsanschrift: Haydnstraße 4, 78464 Konstanz. Personenbezogene Daten geändert bei Vorstand: Wahl, Pablo, Allensbach, *27.11.1983, einzelvertretungsberechtigt. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 13.07.2021 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 13.07.2021 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "KLINIK VERWALTUNGS-GMBH", Bad Dürrheim (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 602863) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.