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Getränke Maushardt GmbH

Lebensmittelservice, Getränkefachhandel, Eigenmarken..., Getränkewissen, Mittelbaden, Wussten, Getränkemärkte, GEFAKO Getränkemarkt
Adresse / Anfahrt
Robert-Bosch-Straße 3
77815 Bühl
Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2021-12-16:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 09.08.2021 mit Nachträgen 01.09.2021 und vom 24.11.2021. Geschäftsanschrift: Robert-Bosch-Straße 3, 77815 Bühl. Gegenstand: Der Handel mit Getränken und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Getränkehandels. Stammkapital: 100.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Braun, Karin, geb. Maushardt, Bühl, *21.08.1965, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Braun, Patrick Alexander, Bühl, *21.01.1968. Die Gesellschaft ist entstanden infolge Ausgliederung des von der Einzelkauffrau Braun, Karin, geb. Maushardt, Bühl, *21.08.1965 als Inhaberin der Firma "Getränke Maushardt, Getränkefachhandel, Inhaber Karin Braun eingetragene Kauffrau", Bühl (Amtsgericht Mannheim HRA 210625) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 09.08.2021 mit Nachträgen vom 01.09.2021 und vom 24.11.2021. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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