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Getränkevertrieb Kober GmbH

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Adresse / Anfahrt
Eichbrunnenstraße 1
74632 Neuenstein
1x Adresse:

Kirchensaller Straße 27
74632 Neuenstein


Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2008-12-15:
Die Gesellschafterversammlung vom 06.11.2008 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Ziffer 1 (Firma) beschlossen. Firma geändert; nun: Getränkevertrieb Kober GmbH. Geschäftsanschrift: Eichbrunnenstr. 1, 74632 Neuenstein.

2009-07-27:
Die Gesellschafterversammlung vom 17.06.2009 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in §§ 4 (Stammkapital) und 7 (Gesellschafterbeschlüsse) und den Wegfall von § 15 (Gründungsaufwand) beschlossen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag ist das Stammkapital auf Euro umgestellt. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag um 0,40 EUR auf 25.565,00 EUR erhöht. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zum Zwecke der Verschmelzung mit "Kober Verwaltungs-GmbH", Neuenstein (Amtsgericht Stuttgart HRB 581110) um 25.000,00 EUR auf 50.565,00 EUR erhöht. Stammkapital nun: 50.565,00 EUR.

2009-08-03:
Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 17.06.2009 und Nachtrag vom 16.07.2009 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 17.06.2009 und 16.07.2009 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Kober Verwaltungs-GmbH", Neuenstein (Amtsgericht Stuttgart HRB 581110) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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