2018-01-15: V. mit dem Sitz in Eibenstock (Amtsgericht Chemnitz; VR 20387) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 18.12.2017 und des Beschlusses seiner Mitgliederversammlung vom 07.11.2017 sowie des Beschlusses der Mitgliederversammlung des übernehmenden Vereins vom 07.11.2017 mit dem Verein verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.