2011-10-24: Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.03.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Mitgliederversammlung vom 24.03.2011 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 24.03.2011 mit dem Institut für Gesundheit und Bildung Osnabrück e.V. mit Sitz in Osnabrück (Amtsgericht Osnabrück VR 110480) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.