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Gewinnsparverein e.V.

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Adresse / Anfahrt
Hohenzollernring 31-35
50672 Köln
1x Adresse:

Rudolfplatz 14
50674 Köln


Kontakt
8 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 8 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2005-12-20:
Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 30.08.2005 mit Ergänzung vom 28.11.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 30.08.2005 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 30.08.2005 mit dem Gewinnsparverein der Volksbanken und Spar- und Darlehenskassen in Westfalen e.V. mit Sitz in Münster (Amtsgericht Münster VR 1280) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2016-09-23:
Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 12.07.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 07.07.2016 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 05.07.2016 mit dem Gewinnsparverein Südwest e.V. mit Sitz in Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim, VR 100299) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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