2005-11-21: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.10.2005. Gegenstand: die Produktion und der Handel mit Baustoffen insbesondere im Ausland, die Planung, Beratung und Einrichtung von industriellen Anlagen, die Verwaltung von Grundstücken, der Erwerb, die Vergabe und Verwertung von gewerblichen Schutzrechten und Lizenzen, sowie jede sonstige gewerbliche Betätigung auf dem Gebiet der Industrie, des Gewerbes und des Handels im In- und Ausland. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Brucherseifer, Marc Anton, Frechen, *26.06.1962; Harzheim, Rainer, Bad Münstereifel, *02.01.1964, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2008-06-03: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Glauer, Jürgen, Kamp-Lintfort, *20.03.1965.
2010-07-19: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 16.06.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 16.06.2010 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 16.06.2010 mit der Stonepex GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln HRB 59699) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.