2009-07-20: Die Gesellschafterversammlung vom 17.06.2009 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 ( Firma, Sitz ), § 3 ( Stammkapital ), § 8 ( Gesellschafterbeschlüsse ), § 11 ( Einziehung von Geschäftsanteilen ) und § 15 ( Allgemeine Bestimmungen ) beschlossen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17.06.2009 ist das Stammkapital auf Euro umgestellt. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zur Durchführung der Aufnahme eines Teils des Vermögens von Stadtmüller, Heinrich, Mössingen, *25.05.1940 als Inhaber der Firma "Heinrich Stadtmüller e.K.", Mössingen (Amtsgericht Stuttgart HRA 724158) um 31.435,41 EUR im Wege der Ausgliederung erhöht. Stammkapital nun: 57.000,00 EUR. Der Einzelkaufmann Stadtmüller, Heinrich, Mössingen, *25.05.1940 hat als Inhaber der Firma "Heinrich Stadtmüller e.K.", Mössingen (Amtsgericht Stuttgart HRA 724158) das von ihm betriebene Unternehmen mit Ausnahme des zum Betriebsvermögen gehörenden Geschäftsanteils an der Gießereitechnik Heinrich Stadtmüller GmbH , Mössingen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 17.06.2009 und des Versammlungsbeschlusses vom 17.06.2009 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.