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Girasoles-Sonnenblumen gGmbH

Sozialbereich, Verarbeitungsprozessen, Kigaroo..., Präsenzen, Eingaben in Onlineformularen, Kommunikationspartner, Nutzer von Onlinediensten
Adresse / Anfahrt
Sophie-Charlotten-Straße 113
14059 Berlin
1x Adresse:

Sophie-Charlotten-Straße 6
14059 Berlin


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5 Ansprechpartner/Personen
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mind. 5 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2019-08-29:
Firma: Girasoles-Sonnenblumen gGmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Sophie-Charlotten-Straße 113, 14059 Berlin; Gegenstand: Die Förderung der Erziehung und der sozialpädagogischen Bildung und Betreuung von Kindern und die Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder. Der Gegenstand wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb einer oder mehrerer Kindertagesstätten. Die Gesellschaft kann einzelne Kinder unter den Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 und 2 AO selbstlos unterstützen. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.200,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Naranjo Kuchta, Kristina, *03.10.1961, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 15.07.2019; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung des "GIRASOLES - SONNENBLUMEN" jardin infantil español-alemán - spanisch-deutscher Kindergarten (Asociación) e.V. mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, VR 19839 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 15.07.2019. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.