2009-11-16: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.10.2009. Geschäftsanschrift: Breckenheimer Straße 5, 65719 Hofheim am Taunus. Gegenstand: Aufbau von Kinderbetreuungsstätten und deren Betrieb sowie das Anbieten und der Vertrieb damit korrespondierender Zusatzleistungen und Produkte. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Wirfs, Oliver, Hofheim am Taunus, *07.08.1973, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2012-09-24: Zweigniederlassung unter gleicher Firma in: 65843 Sulzbach (Taunus), Geschäftsanschrift: Oberliederbacher Weg 36, 65843 Sulzbach (Taunus).
2015-09-04: Die Gesellschaft hat als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 31.07.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag einen Teil ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf - die Glückskinder Sulzbach GmbH mit Sitz in Sulzbach (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 101243) und - die Glückskinder Hofheim GmbH mit Sitz in Hofheim am Taunus (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 101242) übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.